Rechtstracker.at

Anl. 2 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                             Anlage 2

                                                             --------

                                                              zu § 12

Ermittlung der Emissionsgrenzwerte

  1. Ziffer eins
    Definitionen:

  1. Litera a
    Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

  1. Litera b
    Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Litera c, als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1 013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.

  1. Litera c
    Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach bezogen.

  1. Litera d
    Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

  1. Litera e
    Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.

  1. Litera f
    In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
    1. Ziffer eins
      Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
    2. Ziffer 2
      Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
      Der Meßwert ergibt sich
      1. Litera a
        als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
      2. Litera b
        aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (Ziffer 2, Litera e,),
      3. Litera c
        als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
    3. Ziffer 3
      Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
    4. Ziffer 4
      Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß Ziffer 2 und 3 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

  1. Litera g
    Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.

  1. Litera h
    Verbrennungsgase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß herrührenden Gasekomponenten.

  1. Litera i
    Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

  1. Ziffer 2
    Emissionseinzelmessungen:

  1. Litera a
    Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei
jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.

  1. Litera b
    Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.

  1. Litera c
    Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung
von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.

  1. Litera d
    Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Meßergebnis
aus mindestens drei Meßwerten zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist.

  1. Litera e
    Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube
bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.

  1. Litera f
    Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionswert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.

  1. Ziffer 3
    Kontinuierliche Emissionsmessungen:

  1. Litera a
    Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration einer Emission gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle feste Brennstoffe darf die Massekonzentration von Staub auch mit automatisch arbeitenden Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.

  1. Litera b
    Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei der Messung von
Stickoxiden ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten Dampfkesselanlagen gilt abweichend von Ziffer eins, Litera g, der Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid dann als eingehalten, wenn an keinem Kalendertag (in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr) mehr als drei Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreiten.

  1. Litera c
    Bei Mischfeuerungen ist zusätzlich das durchschnittliche
Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und schriftlich festzuhalten.

  1. Litera d
    Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens eines befugten
Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2,) von der Behörde derart festzulegen, daß eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.

  1. Litera e
    Die im Paragraph 10, Absatz 4, normierte Pflicht des Betreibers, bei
Betriebsstörungen, welche eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse gemäß Litera d, ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt worden sind:
  1. Ziffer eins
    Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert. Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet.
  2. Ziffer 2
    Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.
  3. Ziffer 3
    Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird, bleiben unberücksichtigt.

  1. Litera f
    Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung
zu erfolgen:
  1. Ziffer eins
    Durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. Ziffer 2
    Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW alternativ durch Vornahme und Protokollierung von Einzelmessungen als Momentanwerte in folgenden Zeitintervallen:
    1. Litera a
      bei einer Brennstoffwärmeleistung bis 15 MW mindestens alle sechs Stunden;
    2. Litera b
      bei einer Brennstoffwärmeleistung größer als 15 MW bis 30 MW mindestens alle drei Stunden.

  1. Litera g
    Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über
2 MW mit Abscheideaggregaten gemäß Ziffer eins bis 4 sind während des Betriebes folgende Größen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, laufend zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen gemäß Litera a, vorgeschrieben sind:
  1. Ziffer eins
    Elektrische Abscheider:
    1. Litera a
      Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
    2. Litera b
      Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;
  2. Ziffer 2
    Filternde Abscheider:
    1. Litera a
      Druckabfall in der Filteranlage,
    2. Litera b
      Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
    3. Litera c
      Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Massenkraftabscheider:
    Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit Druckdifferenzen;
  4. Ziffer 4
    Naßarbeitende Abscheider:
    Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert.

Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach Litera f, zu erfolgen.

Schlagworte

Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134564

Alte Dokumentnummer

N8198816821J