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§ 15 LRG-K

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004
§ 1501.04.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 115/1997
§ 1517.03.199331.03.1998 § → § BGBl. Nr. 185/1993
§ 1501.01.198916.03.1993 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
    1. Ziffer eins
      bis zu 726 € zu bestrafen, wer den in Paragraph 10, Absatz eins bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
    2. Ziffer eins a
      bis zu 50 000 Schilling Anmerkung, richtig: 3 630 €) zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, vorlegt;
    3. Ziffer 2
      bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 8, Litera b,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 12,) oder
      2. Litera b
        Gebote oder Verbote der gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8 und 9 oder Paragraph 12, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
      3. Litera c
        entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
      4. Litera d
        Paragraph 12, Absatz 6, zuwiderhandelt oder
      5. Litera e
        andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 €;
    4. Ziffer 3
      bis zu 36 300 € zu bestrafen, wer
      1. Litera a
        eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (Paragraph 4,) oder
      2. Litera b
        eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 5,) oder
      3. Litera c
        einen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder
      4. Litera d
        der Antragspflicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, 4, oder 9 nicht nachkommt oder Paragraph 12, Absatz 12, zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 10, findet Paragraph 122, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR40023833