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§ 1 LRG-K

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198931.12.2004 BGBl. Nr. 380/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 380/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004

Abkürzung

LRG-K

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).
  2. Absatz 2,Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.
  3. Absatz 3,Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.
  4. Absatz 4,Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken können.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134546

Alte Dokumentnummer

N8198816803J