Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2004Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Emissionen und Immissionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, daß
die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterbleiben, und
nicht vermeidbare Emissionen nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, daß die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, undnicht vermeidbare Emissionen nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, daß die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist, und
eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z 2 vermieden wird, undeine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, vermieden wird, und
eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird. Belastungen der Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand zu schädigen.
(2)Absatz 2,Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die der Emissionsbegrenzung dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, daß ihre verläßliche Funktion gesichert ist.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, daß einerseits nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarn und andererseits eine Verschleppung der Emissionen in andere zu schützende Gebiete nach Möglichkeit vermieden werden.
(5)Absatz 5,Nähere Regelungen nach den Abs. 3 und 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu treffen.Nähere Regelungen nach den Absatz 3 und 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134547
Alte Dokumentnummer
N8198816804J