Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) WerParagraph 12, (1) Wer
die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Anzeige gemäß Paragraph 3, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oderBienenvölker aus einer Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ausbringt oder
Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oderBienenvölker in eine Zone gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, ohne behördliche Bewilligung einbringt oder
die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Meldung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oderentgegen Paragraph 4, Absatz 2, den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder
entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oderentgegen Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 6, Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 11, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Dokumentnummer
NOR12142349
Alte Dokumentnummer
N8199851634L