Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.2005 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 67/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.200530.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 67/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 501.07.198831.07.2005 BGBl. Nr. 290/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2005BGBl. I Nr. 67/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen. Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der Landwirtschaftskammer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflußte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben. Sie sind mit einem amtlichen Ausweis zu versehen. Nötigenfalls sind sie zur Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben berechtigt, die Hilfe von Organen der öffentlichen Aufsicht in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann beim Vorliegen des Verdachtes auf eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten die Sachverständigen unter Leitung und nach den Weisungen des Amtstierarztes zu einer Revision der in dem Gebiet befindlichen Bienenstände heranziehen. Die Sachverständigen sind in diesem Fall berechtigt, aus den Bienenvölkern Untersuchungsmaterial zu entnehmen.
  4. Absatz 4,Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an eine der folgenden Untersuchungsstellen einzusenden:
    1. Ziffer eins
      Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für Bienenkunde, oder
    2. Ziffer 2
      Universität für Veterinärmedizin, Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische.
  5. Absatz 5,Von der Feststellung einer der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Krankheiten sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Weinbau

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/290/P5/NOR40066028