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Art. 2

Fassungen
01.07.1988 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 253/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.198803.10.1990 BGBl. Nr. 253/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltschutz - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 253/1988

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
    1. Litera a
      Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
    2. Litera b
      Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
    3. Litera c
      Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
    4. Litera d
      Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, die in einem der beiden Vertragsstaaten durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.

Gesetzesnummer

10010542

Dokumentnummer

NOR12134512

Alte Dokumentnummer

N8198813065H