Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch
Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Planung und Organisation des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung sowie der einschlägigen angewandten Forschung;
Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Information und Weiterbildung;
Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten sowie sonstigen für den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, die in einem der beiden Vertragsstaaten durchgeführt werden.
Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen ermutigen und diese fördern.
Dokumentnummer
NOR12134512
Alte Dokumentnummer
N8198813065H