Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltschutz - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Beachtung der Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen - insbesondere finanzieller Art - der Aufnahme im Gastland zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12134514
Alte Dokumentnummer
N8198813067H