Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben oder Saatgutprüfungen ist je nach dem notwendigen Aufwand ein geringeres Entgelt zu entrichten; die untere Grenze bildet ein Betrag in Höhe von 60 vH des Tarifansatzes. Paragraph 8, Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben oder Saatgutprüfungen ist je nach dem notwendigen Aufwand ein geringeres Entgelt zu entrichten; die untere Grenze bildet ein Betrag in Höhe von 60 vH des Tarifansatzes.
Dokumentnummer
NOR12134525
Alte Dokumentnummer
N8198813216H