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Art. 6

Fassungen
ab 28.01.1988 — BGBl. Nr. 41/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute28.01.1988 BGBl. Nr. 41/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

28.01.1988BGBl. Nr. 41/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6

Änderung des Protokolls

1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann Änderungen des Protokolls vorschlagen.

2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet, dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien des Protokolls. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien des Protokolls vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3. Eine andere Änderung dieses Protokolls als eine Änderung des Anhangs bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls; sie tritt für die Vertragsparteien des Protokolls, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134476

Alte Dokumentnummer

N8198811516L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/41/A6/NOR12134476