Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Zuckerwarenautomaten im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsautomaten, die gegen Geldeinwurf aus einem verschlossenen Behälter Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte derartige Waren über einen Ausgabeschacht und eine Auffangvorrichtung (Entnahmemulde) abgeben.Paragraph eins, (1) Zuckerwarenautomaten im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsautomaten, die gegen Geldeinwurf aus einem verschlossenen Behälter Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellte derartige Waren über einen Ausgabeschacht und eine Auffangvorrichtung (Entnahmemulde) abgeben.
(2)Absatz 2,Zuckerwarenautomaten sind so aufzustellen oder anzubringen, daß sie nicht direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind. Die Auffangvorrichtung (Entnahmemulde) muß zur Vermeidung einer Verschmutzung witterungsgeschützt sein.
Dokumentnummer
NOR12134484
Alte Dokumentnummer
N8198811616L