Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Bei jeder Beschickung, mindestens aber innerhalb von drei Monaten, sind alle Teile des Zuckerwarenautomaten, die bei vorhersehbarem Gebrauch mit umhüllten Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellten derartigen Waren in Berührung kommen, sorgfältig zu reinigen.Paragraph 3, (1) Bei jeder Beschickung, mindestens aber innerhalb von drei Monaten, sind alle Teile des Zuckerwarenautomaten, die bei vorhersehbarem Gebrauch mit umhüllten Zuckerwaren oder unter Verwendung von Zuckeraustauschstoffen hergestellten derartigen Waren in Berührung kommen, sorgfältig zu reinigen.
(2)Absatz 2,Über die Reinigung sind Aufzeichnungen zu führen, die auf Verlangen den Organen der Lebensmittelaufsicht vorzuweisen sind.
Dokumentnummer
NOR12134486
Alte Dokumentnummer
N8198811618L