Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel aus menschlichem Blut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn der Hersteller oder Arzneimittel-Großhändler über Aufforderung des Bundeskanzlers Paragraph eins, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn der Hersteller oder Arzneimittel-Großhändler über Aufforderung des Bundeskanzlers
die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung des Blutproduktes herangezogen wurden, und darüber hinaus belegen kann,
daß bei der Auswahl der Einzelspender die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
daß bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Nachweismethode eine HIV-Infektion ausgeschlossen wurde.
Dokumentnummer
NOR12134756
Alte Dokumentnummer
N8198910946L