Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.10.1989 bis 22.06.2005 — BGBl. Nr. 488/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.10.198922.06.2005 BGBl. Nr. 488/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.10.1989BGBl. Nr. 488/1989

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn der Hersteller oder Arzneimittel-Großhändler über Aufforderung des Bundeskanzlers

  1. Ziffer eins
    die Identität der Einzelspender, welche für die Gewinnung des Blutproduktes herangezogen wurden, und darüber hinaus belegen kann,
  2. Ziffer 2
    daß bei der Auswahl der Einzelspender die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden, und
  3. Ziffer 3
    daß bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Nachweismethode eine HIV-Infektion ausgeschlossen wurde.

Gesetzesnummer

10010550

Dokumentnummer

NOR12134756

Alte Dokumentnummer

N8198910946L