Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittel aus menschlichem Blut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 488/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. Arzneimittel im Sinne des § 1, die aus dem Ausland importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller oder Depositeur nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn ihm der Betrieb, von dem er das Arzneimittel bezogen hat, Paragraph 2, Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins,, die aus dem Ausland importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller oder Depositeur nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn ihm der Betrieb, von dem er das Arzneimittel bezogen hat,
die Unterlagen gemäß § 1 Z 1 und 3 zur Verfügung gestellt hat unddie Unterlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und 3 zur Verfügung gestellt hat und
bestätigt hat, daß das Arzneimittel jedenfalls allen in Österreich geltenden Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht und die Auswahl der Spender nach Kriterien erfolgt ist, die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannt sind.bestätigt hat, daß das Arzneimittel jedenfalls allen in Österreich geltenden Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht und die Auswahl der Spender nach Kriterien erfolgt ist, die nach dem Stand der Wissenschaft international anerkannt sind.
Dokumentnummer
NOR12134757
Alte Dokumentnummer
N8198910947L