Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.10.1989 bis 22.06.2005 — BGBl. Nr. 488/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.10.198922.06.2005 BGBl. Nr. 488/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittel aus menschlichem Blut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.10.1989BGBl. Nr. 488/1989

Außerkrafttretensdatum

22.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3, (1) Die Unterlagen gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 2, Ziffer eins, müssen sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese in einer früheren Phase der Herstellung oder des Inverkehrbringens erstellt wurden und
  2. Ziffer 2
    durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt wurde, daß sie dem Bundeskanzler über dessen Aufforderung unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt werden können.
  1. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann bei Zulassung von Arzneispezialitäten Ausnahmen vom Erfordernis der Unterlagen gemäß Paragraphen eins und 2 gewähren, wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens belegt wurde, daß die erforderliche Qualität und Unbedenklichkeit der Arzneispezialität durch das Herstellungsverfahren und die vorgesehenen Kontrollen gesichert ist. Bei Beurteilung der Unbedenklichkeit ist neben der Infektionssicherheit vor allem auch dem möglichen unerwünschten Auftreten einer passageren Seroposivität Rechnung zu tragen.

Gesetzesnummer

10010550

Dokumentnummer

NOR12134758

Alte Dokumentnummer

N8198910948L