Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.10.1989 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 474/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 206.10.198928.02.1998 BGBl. Nr. 474/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.10.1989BGBl. Nr. 474/1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von durch den Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden Rückstände festzulegen. Die Erstellung der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Zahl der in einem Land gemäß Paragraph eins, Absatz eins, untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1% der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind nicht mehr als 0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser Gattung zu untersuchen.

Gesetzesnummer

10010551

Dokumentnummer

NOR12134862

Alte Dokumentnummer

N8198912683H