Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von durch den Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden Rückstände festzulegen. Die Erstellung der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu erfolgen.Paragraph 2, (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von durch den Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden Rückstände festzulegen. Die Erstellung der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der in einem Land gemäß § 1 Abs. 1 untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1% der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann gemäß § 1 Abs. 2 sind nicht mehr als 0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser Gattung zu untersuchen.Die Zahl der in einem Land gemäß Paragraph eins, Absatz eins, untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1% der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind nicht mehr als 0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser Gattung zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR12134862
Alte Dokumentnummer
N8198912683H