Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/1997Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Den entnommenen Proben ist ein Probenbegleitschein anzuschließen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 4, (1) Den entnommenen Proben ist ein Probenbegleitschein anzuschließen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Bezeichung der Proben als solche gemäß dieser Verordnung,
Gattung, Rasse, Geschlecht, vorhandene Tätowierungen und Ohrmarken der Tiere, von denen die Proben entnommen wurden,
Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen Betrieb die Tiere stammen,
Datum und Ort der Probenentnahme,
Name und Anschrift des Tierarztes, der die Proben entnommen hat,
die Anweisung an die Untersuchungsanstalt, worauf diese Proben zu untersuchen sind.
(2)Absatz 2,Im Falle von Probenentnahmen gemäß § 1 Abs. 1 hat der Probenbegleitschein neben den in Abs. 1 angeführten Angaben zusätzlich folgendes zu enthalten:Im Falle von Probenentnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat der Probenbegleitschein neben den in Absatz eins, angeführten Angaben zusätzlich folgendes zu enthalten:
Datum und Ort der Schlachtung,
Name und Anschrift des Schlachtbetriebes.
Dokumentnummer
NOR12134864
Alte Dokumentnummer
N8198912685H