Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.06.1996 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 426.06.199631.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
§ 401.12.198925.06.1996 BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Nitratverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Wer Trinkwasser gewinnt und wer Trinkwasser behandelt (aufbereitet), sofern diese Behandlung (Aufbereitung) das Beeinflussen des Nitratgehaltes ermöglicht, hat die Grundrichtung (Trend) der Untersuchungsergebnisse bezüglich des Nitratgehaltes des von ihm abgegebenen Trinkwassers (Paragraph 3, Absatz eins,) in ihrem zeitlichen Verlauf zu beobachten. Zeigen die Nitratgehalte einen ansteigenden Trend, sind die Untersuchungsergebnisse unverzüglich und in der Folge mindestens einmal jährlich dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der das Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben wird, sowie dem Amtsarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Verpflichtete hat den Untersuchungsergebnissen eine Mitteilung anzuschließen,
    1. Ziffer eins
      welche Maßnahmen er im Rahmen seiner rechtlichen und faktischen Möglichkeiten zur Sanierung des Trinkwassers gesetzt hat und zu setzen beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      welche sonstigen Maßnahmen zur Sanierung des Trinkwassers seiner Kenntnis nach von anderen gesetzt werden, beabsichtigt oder sonst erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10010554

Dokumentnummer

NOR12139180

Alte Dokumentnummer

N8199638153L