Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.12.1989 bis 25.06.1996 — BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 426.06.199631.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
§ 401.12.198925.06.1996 BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Nitratverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 557/1989

Außerkrafttretensdatum

25.06.1996

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (Paragraph eins,) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Untersuchungen des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie oder Ionenchromatographie durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010554

Dokumentnummer

NOR12134797

Alte Dokumentnummer

N8198911374L