Rechtstracker.at

§ 10 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199031.12.2012 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erteilung von Genehmigungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über die Erteilung der Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden. Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere auf bestimmte Tierarten), befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 11 erforderlich ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 3 und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, zugänglich werden. Sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 18, verhängt wurden.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 bis 8 ist
    1. Ziffer eins
      für Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Paragraph eins, Litera a,) sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen (Paragraph eins, Litera b,) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
    2. Ziffer 2
      in den sonstigen Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera b und in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera c bis e der Landeshauptmann in erster Instanz. Er hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich an den jeweils zuständigen Bundesminister.
  3. Absatz 3,Der Wegfall von Voraussetzungen des Paragraph 6, ist vom Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 6 und der Wegfall von Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, sowie der Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche (Paragraph 7,) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 8, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134769

Alte Dokumentnummer

N8198911046L