Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erteilung von Genehmigungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über die Erteilung der Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden. Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere auf bestimmte Tierarten), befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 11 erforderlich ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des § 3 Abs. 3 zugänglich werden. Sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 verhängt wurden.Über die Erteilung der Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden. Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere auf bestimmte Tierarten), befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6 und 11 erforderlich ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 3 und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, zugänglich werden. Sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 18, verhängt wurden.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 istZuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 bis 8 ist
für Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens (§ 1 lit. a) sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen (§ 1 lit. b) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschungfür Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Paragraph eins, Litera a,) sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen (Paragraph eins, Litera b,) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
in den sonstigen Angelegenheiten des § 1 lit. b und in den Angelegenheiten des § 1 lit. c bis e der Landeshauptmann in erster Instanz. Er hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich an den jeweils zuständigen Bundesminister.in den sonstigen Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera b und in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Litera c bis e der Landeshauptmann in erster Instanz. Er hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich an den jeweils zuständigen Bundesminister.
(3)Absatz 3,Der Wegfall von Voraussetzungen des § 6 ist vom Inhaber der Genehmigung gemäß § 6 und der Wegfall von Voraussetzungen gemäß § 3 sowie der Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche (§ 7) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß § 8 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.Der Wegfall von Voraussetzungen des Paragraph 6, ist vom Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 6 und der Wegfall von Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, sowie der Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche (Paragraph 7,) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 8, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134769
Alte Dokumentnummer
N8198911046L