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§ 18 TVG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 1801.01.199031.12.2001 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      einen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung (Paragraphen 6 bis 8) oder entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, 5, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2 bis 6 durchführt oder
    2. Ziffer 2
      als Leiter von Tierversuchen (Paragraph 7,) nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 sorgt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      als Leiter von Tierversuchen (Paragraph 7,) die Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 15, unterläßt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder
    2. Ziffer 2
      Auskünfte nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt oder den Zutritt oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach Paragraph 12, Absatz 3, verweigert oder
    3. Ziffer 3
      als Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      als Leiter von Tierversuchen die in Paragraph 16, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen unterläßt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 1 800 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR40023835