Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wer
einen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung (§§ 6 bis 8) oder entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 6 durchführt odereinen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung (Paragraphen 6 bis 8) oder entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, 5, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2 bis 6 durchführt oder
als Leiter von Tierversuchen (§ 7) nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 6 sorgt,als Leiter von Tierversuchen (Paragraph 7,) nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 bis 6 sorgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
als Leiter von Tierversuchen (§ 7) die Führung von Aufzeichnungen nach § 15 unterläßt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oderals Leiter von Tierversuchen (Paragraph 7,) die Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 15, unterläßt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder
Auskünfte nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt oder den Zutritt oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 12 Abs. 3 verweigert oderAuskünfte nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt oder den Zutritt oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach Paragraph 12, Absatz 3, verweigert oder
als Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche Anzeige nach § 10 Abs. 3 oderals Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 3, oder
als Leiter von Tierversuchen die in § 16 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen unterläßt,als Leiter von Tierversuchen die in Paragraph 16, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen unterläßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 1 800 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR40023835