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§ 6 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199031.12.2012 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Tierversuchseinrichtung ist auf Antrag zu genehmigen, wenn
    1. Litera a
      die erforderlichen Anlagen, Geräte und Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und dem Wohlbefinden förderliche Haltung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten Tierversuche zur Verfügung stehen,
    2. Litera b
      das erforderliche sachkundige Personal insbesondere auch zur Betreuung der Versuchstiere vor, während und nach dem Versuch vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der Tiere ermöglicht und
    3. Litera c
      die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden, und
    4. Litera d
      sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen aufretende Belastungen der Versuchstiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung ist der physischen oder juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung ist. Bei Tierversuchseinrichtungen an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen Institut zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134765

Alte Dokumentnummer

N8198911042L