Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Tierversuchseinrichtung ist auf Antrag zu genehmigen, wenn
die erforderlichen Anlagen, Geräte und Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und dem Wohlbefinden förderliche Haltung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten Tierversuche zur Verfügung stehen,
das erforderliche sachkundige Personal insbesondere auch zur Betreuung der Versuchstiere vor, während und nach dem Versuch vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der Tiere ermöglicht und
die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden, und
sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen aufretende Belastungen der Versuchstiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung ist der physischen oder juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung ist. Bei Tierversuchseinrichtungen an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen Institut zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134765
Alte Dokumentnummer
N8198911042L