Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Genehmigung von Tierversuchen ist unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7 nicht erforderlich fürEine Genehmigung von Tierversuchen ist unbeschadet der Erfordernisse der Paragraphen 6 und 7 nicht erforderlich für
Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, oder
Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen dienen.
(2)Absatz 2,Tierversuche gemäß Abs. 1 sind der zuständigen Behörde (§ 10 Abs. 2) im vorhinein unter Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 3 den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.Tierversuche gemäß Absatz eins, sind der zuständigen Behörde (Paragraph 10, Absatz 2,) im vorhinein unter Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134768
Alte Dokumentnummer
N8198911045L