Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Absatz eins, gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.
(3)Absatz 3,IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.IBR/IPV-verdächtig ist ein Bestand, bei dem die Milchuntersuchungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066038