Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.Paragraph 10, (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1 gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Absatz eins, gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige Rinder befinden oder befunden haben.
Dokumentnummer
NOR12134822
Alte Dokumentnummer
N8198911405L