Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-Prüfstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 211/2000Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. Sie gilt nicht für Prüfungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden.Paragraph 5, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. Sie gilt nicht für Prüfungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden.
(2)Absatz 2,Prüfstellen, die zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Prüfungen durchführen, haben die Meldung gemäß § 2 Abs. 1 bis spätestens 15. März 1989 zu erstatten.Prüfstellen, die zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt Prüfungen durchführen, haben die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis spätestens 15. März 1989 zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12134662
Alte Dokumentnummer
N8198910601L