Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des Abs. 6, durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie des Absatz 6,, durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden bei den nach § 12 zu setzenden Maßnahmen.Weiters unterstützen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bezirksverwaltungsbehörden bei den nach Paragraph 12, zu setzenden Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Soweit der Bezirksverwaltungsbehörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134905
Alte Dokumentnummer
N8198914669J