Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.06.1989 bis 06.07.2001 — BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.198906.07.2001 BGBl. Nr. 38/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Smogalarmgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 38/1989

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationen und Aufrufe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:
    1. Ziffer eins
      Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
    2. Ziffer 2
      Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, KDV 1967 nicht entsprechen,
    3. Ziffer 3
      Drosselung des Hausbrands,
    4. Ziffer 4
      Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.
  2. Absatz 2,Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.
  3. Absatz 3,Für Informationen im Sinne der Absatz eins und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134899

Alte Dokumentnummer

N8198914663J