Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auslösung des Smogalarms
§ 8.Paragraph 8,
Der Landeshauptmann hat unter Angabe der Smogalarmstufe für ein Belastungsgebiet Smogalarm auszulösen, sobald in diesem Gebiet
an der im Smogalarmplan für die Auslösung des Smogalarms festgelegten Zahl von Meßstellen Überschreitungen zumindest einer der Grenzwerte gemäß Anlage 2 oder 3 festgestellt werden, und
nicht auszuschließen ist, daß ohne die Anordnung von emissionsmindernden Maßnahmen die im Sinne der Anlagen 2 oder 3 festgestellte Überschreitung zumindest zwölf Stunden andauern wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134900
Alte Dokumentnummer
N8198914664J