Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 38/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2001Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationen und Aufrufe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Über die Auslösung der Vorwarnstufe ist die Bevölkerung zu informieren; gleichzeitig kann insbesondere zu folgenden freiwilligen Verhaltensweisen aufgerufen werden:
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel,
Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die § 1d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 nicht entsprechen,Verzicht auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins, KDV 1967 nicht entsprechen,
Drosselung des Hausbrands,
Drosselung der Leistung von bzw. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe in Anlagen, von denen in erheblichem Maß Luftschadstoffe ausgehen.
(2)Absatz 2,Sobald die der Vorwarnstufe zugrunde liegenden Grenzwerte (Anlage 1) an keiner Meßstelle mehr überschritten werden und ein erneutes Überschreiten innerhalb von zwölf Stunden nicht zu erwarten ist, ist die Bevölkerung über die Aufhebung der Vorwarnstufe zu informieren.
(3)Absatz 3,Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.Für Informationen im Sinne der Absatz eins und 2 können der Österreichische Rundfunk, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, sowie die fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134899
Alte Dokumentnummer
N8198914663J