Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
EMISSIONSBEGRENZUNG
Grenzwerte für staubförmige
Emissionen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle feste Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3:
Tabelle 3
---------------------------------------------------------------------
Brennstoffwärmeleistung Emissionsgrenzwert
in MW (mg/m3)
---------------------------------------------------------------------
bis 2 ............. 150
größer als 2 ............. 50
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2)Absatz 2,Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4:
Tabelle 4
---------------------------------------------------------------------
Brennstoffwärmeleistung größer als größer als
in MW bis 30 30 bis 50 50
---------------------------------------------------------------------
Brennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
---------------------------------------------------------------------
Heizöl schwer und
Heizöl mittel ................ 60 50 35
Heizöl leicht .................. 50 35 35
Heizöl extra leicht ............ 30 30 30
Gas (Rechenwert) ............... 5 5 5
Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter Schwefelsäure) im Verbrennungsgas bezogen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 785/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,) (4)Absatz 4,Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra leicht den Wert 1, für alle anderen Heizöle den Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 30 MW einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.