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§ 18 LRV-K 1989

Fassungen
01.10.1994 bis 25.10.2002 — BGBl. Nr. 785/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1826.10.200227.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002
§ 1801.10.199425.10.2002 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 1814.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 785/1994

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung gelten Anlagen, in denen Müll gemäß der in Anlage 17 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2000, Ausgabe Oktober 1992, hausmüllähnlicher Abfall sowie aufbereiteter Müll (BRAM) als Brennstoff verwendet wird.
  2. Absatz 2,Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen, mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr als 15 000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 15 000 kg/h in der Folge als Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind):

                              Klein-       mittlere     Groß-

                              anlagen      Anlagen      anlagen

                                           in mg/m3

1. Staubförmige Emissionen ..   50,0         20,0         15,0

2. Gasförmige Emissionen:

   a) Chlorwasserstoff (HCl),

      angegeben als Cl- .....   30,0         15,0         10,0

   b) Fluorwasserstoff (HF),

      angegeben als F- ......    0,7          0,7          0,7

   c) Schwefeldioxid (SO2) ..     -         100           50,0

   d) Kohlenmonoxid (CO) ....  100           50,0         50,0

   e) Stickoxide, angegeben

      als Stickstoffdioxid ..     -         300          100

3. Emissionen in Dampf-

   und/oder Partikelform:

   a) Blei, Zink und Chrom

      einschließlich ihrer

      Verbindungen,

      zusammen ..............    5,0          3,0          2,0

   b) Arsen, Cobalt, Nickel

      einschließlich ihrer

      Verbindungen ..........    1,0          0,7          0,5

   c) Cadmium und seine

      Verbindungen ..........    0,1          0,05         0,05

   d) Quecksilber und seine

      Verbindungen ..........    0,1          0,1          0,05

4. Organische Stoffe,

   angegeben als

   Gesamtkohlenstoff ........   20,0         20,0         20,0

  1. Absatz 3,Die in Absatz 2, angegebenen Emissionsgrenzwerte sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 7 zu erfolgen.
  2. Absatz 4,Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
  3. Absatz 5,Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h (Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind.
  4. Absatz 6,Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes darf das Volumenverhältnis der gasförmigen Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als 0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 ºC erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Anforderungen des Absatz 4, erfüllt werden. Die Beschickung der Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
  5. Absatz 7,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme im Rahmen eines Probebetriebes durch einen befugten Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2, LRG-K) ein Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff gemäß der Spezifikation des Herstellers oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Absatz 2,), das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im Nachverbrennungsraum (Absatz 6,) sowie auf Anordnung der Behörde auch die Einhaltung der Bestimmung des Absatz 4, zu überprüfen.
  6. Absatz 8,Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an CO, O2 und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen ist abzusehen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert für Chlorwasserstoff nicht überschritten wird.
    2. Ziffer 2
      Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen am Ende der Verbrennungskammer hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich registrierend zu überwachen, wobei auch das Volumenverhältnis CO zu CO2 zu ermitteln ist.
    3. Ziffer 3
      Im Rahmen der Überwachung (Paragraph 7, LRG-K) ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen jährlich die Einhaltung der in Absatz 2, festgelegten Emissionsgrenzwerte, auf Anordnung der Behörde auch der in Absatz 4, enthaltenen Forderung, durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Schlagworte

Dampfform

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137935

Alte Dokumentnummer

N8199441350J