Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der
KrankenhausabfallverbrennungGrenzwerte für Dampfkesselanlagen der, Krankenhausabfallverbrennung
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung gelten Anlagen, in denen Abfall aus dem medizinischen Bereich gemäß der in Anlage 18 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) wiedergegebenen ÖNORM S 2104, Ausgabe Oktober 1992, als Brennstoff verwendet wird.
(2)Absatz 2,Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
mg/m3
1. Staubförmige Emissionen: 20,0
2. Gasförmige Emissionen:
a) Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl- 15,0
b) Fluorwasserstoff (HF), angegeben als F- 0,7
c) Kohlenmonoxid (CO) 50,0
3. Emissionen in Dampf- und/oder Partikelform:
a) Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindung,
zusammen 3,0
b) Arsen, Cobalt, Nickel einschließlich ihrer
Verbindungen 0,7
c) Cadmium und seine Verbindungen 0,05
d) Quecksilber und seine Verbindungen 0,1
4. Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 20,0
(3)Absatz 3,Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18 Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von mehr als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für Großanlagen der Müllverbrennung gelten, nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.