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§ 1 LRV-K 1989

Fassungen
26.10.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.12.200511.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 126.10.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002
§ 101.10.199425.10.2002 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 114.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch eins. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich und Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen im Sinne des Paragraph eins, LRG-K. Auf Kesselanlagen, die den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, LRG-K unterliegen, finden der Paragraph eins, Absatz 2 bis 10, der Paragraph 3, Absatz eins bis 6, die Paragraphen 4 bis 6, 10, 13 bis 21 a und 23 bis 26 keine Anwendung; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten für solche Anlagen nach Maßgabe des Paragraph 12, LRG-K.
  2. Absatz eins a,Sofern in Kesselanlagen nicht gefährliche Abfälle (gemäß AWG) mit Ausnahme von Abfällen, die unter Biomasse gemäß Absatz eins b, fallen, verbrannt oder mitverbrannt werden, gilt diese Verordnung nur für Kesselanlagen gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2002
    1. Ziffer eins
      rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
    2. Ziffer 2
      in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
    Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß Paragraph 4, Absatz 10, LRG-K genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
  3. Absatz 2,Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
  4. Absatz 3,Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz 4, als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit mg/m3 angegeben.
  5. Absatz 4,Bei Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW werden die Grenzwerte für staubförmige Emissionen als Rußzahl nach Bacharach festgelegt (Paragraph 13, Absatz 4,).
  6. Absatz 5,Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K zählt auch die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
  7. Absatz 6,Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LRG-K ist auch der Übergang auf einen anderen Brennstoff.
  8. Absatz 7,In den Bestimmungen über Emissionsmessungen wird bezeichnet mit
    1. Ziffer eins
      Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
    2. Ziffer 2
      Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
      Der Meßwert ergibt sich
      1. Litera a
        als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
      2. Litera b
        aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (Paragraph 3, Absatz 3,),
      3. Litera c
        als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle;
    3. Ziffer 3
      Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten;
    4. Ziffer 4
      Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß Paragraphen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
  9. Absatz 8,Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet.
  10. Absatz 9,Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung sind Gasgemische, bestehend aus den in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten sowie den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Verbrennungsgasreinigungsanlage stammenden Gasekomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
  11. Absatz 10,Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft durch feste Stoffe.

Schlagworte

Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR40036276