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§ 9 LRV-K 1989

Fassungen
01.10.1994 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 914.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

römisch vier. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel nur mit Heizölen befeuert werden, die hinsichtlich ihres Gehaltes an Gesamtschwefel den Anforderungen der ÖNORMEN C 1108 und C 1109 (Paragraph 2, Absatz 4,) entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Lagerbestand an Heizölen, die den Anforderungen des Absatz eins, nicht entsprechen, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben. Mit Zustimmung der Behörde dürfen die gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten der Anforderungen des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Von den Bestimmungen des Absatz eins, darf abgewichen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ohne solche Maßnahmen zu erwarten sind.
  4. Absatz 4,Soweit Heizöle von den in Paragraph 2, Absatz 4, zitierten ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in Betracht kommenden Heizölsorten nach Absatz eins, zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften (Additive) beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder eine Belastung der Umwelt (Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, LRG-K) bewirken können. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom Hersteller oder Importeur durch das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 7, Absatz 2, LRG-K) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137929

Alte Dokumentnummer

N8199441344J