Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpackungen
§ 10. Verpackungen von Giften dürfen nach dem Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht Paragraph 10, Verpackungen von Giften dürfen nach dem Verbrauch ihres Inhalts nicht mehr für andere Zwecke, insbesondere nicht als Verpackungen von Arzneimitteln sowie von Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches, verwendet werden. Sie sind einer schadlosen Beseitigung zuzuführen, sofern sie nicht
als Verpackung des gleichen Giftes wiederverwendet oder
von gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos weiter verwendet werden können.von gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten nach einer sachgemäßen Reinigung oder einer sonstigen entsprechenden Behandlung gefahrlos weiter verwendet werden können.
Dokumentnummer
NOR12134946
Alte Dokumentnummer
N8198914757J