Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zusätzliche Kennzeichnung von Giften
§ 11. (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen oder Überverpackungen), die auch zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG bestimmt sind, nur in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind, das in weißer und dauerhafter Schrift in einer Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben „Vorsicht - Gift!'' und „Bezugsbewilligung erforderlich'' enthält. § 18 Abs. 5 ChemG ist anzuwenden.Paragraph 11, (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen oder Überverpackungen), die auch zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG bestimmt sind, nur in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind, das in weißer und dauerhafter Schrift in einer Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben „Vorsicht - Gift!'' und „Bezugsbewilligung erforderlich'' enthält. Paragraph 18, Absatz 5, ChemG ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Giftband muß endlos um die Verpackung herumgeführt sein oder in seiner Länge zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung entsprechen. Die Höhe des Giftbandes muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung oder der Kennzeichnung angebracht und mit der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf die Kennzeichnung nicht überdecken.
(3)Absatz 3,Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung des Giftbandes nicht erforderlich.
Dokumentnummer
NOR12134947
Alte Dokumentnummer
N8198914758J