Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.02.1990 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.02.199031.01.2001 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Kennzeichnung von Giften

Paragraph 11, (1) Hersteller und Importeure dürfen Gifte in Verpackungen (Behältnissen, Handelsverpackungen oder Überverpackungen), die auch zur Abgabe an nicht gewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG bestimmt sind, nur in Verkehr setzen, wenn diese Verpackungen mit einem schwarzen Giftband gekennzeichnet sind, das in weißer und dauerhafter Schrift in einer Größe von mindestens 3 mm jedenfalls die Angaben „Vorsicht - Gift!'' und „Bezugsbewilligung erforderlich'' enthält. Paragraph 18, Absatz 5, ChemG ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das Giftband muß endlos um die Verpackung herumgeführt sein oder in seiner Länge zumindest der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Abmessung der Breite der Kennzeichnung entsprechen. Die Höhe des Giftbandes muß mindestens 10 mm betragen. Das Giftband muß am oberen oder unteren Ende der Verpackung oder der Kennzeichnung angebracht und mit der Verpackung dauerhaft verbunden sein und darf die Kennzeichnung nicht überdecken.
  2. Absatz 3,Auf durchsichtigen Umhüllungen, unter denen das Giftband und die Kennzeichnung vollständig erkennbar und lesbar sind, ist die Anbringung des Giftbandes nicht erforderlich.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134947

Alte Dokumentnummer

N8198914758J