Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.02.1990 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.02.199031.01.2001 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe

Paragraph 12, (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild oder Beipacktext) sind, wenn und insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:

  1. Ziffer eins
    konkrete Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen, die vom Verwender oder auch von nicht sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden können, und
  2. Ziffer 2
    das entsprechende Gegengift (Antidot), sofern ein solches nach der Art des Giftes bekannt ist, und
  3. Ziffer 3
    die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.
  1. Absatz 2,Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise wie zB „Zum Erbrechen bringen'', „Kein Erbrechen auslösen'', „Reichlich Wasser zuführen'', „Reichlich Milch zuführen'', „Keinen Alkohol zuführen'', „Für frische Luft sorgen'', „Betroffene Hautstellen reichlich mit Wasser spülen'' und dergleichen zu verstehen.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134948

Alte Dokumentnummer

N8198914759J