(6)Absatz 6,Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt'' gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt'' deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.Geräte, die von Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG verwendet werden und bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift „Für Gifte bestimmt'' gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel noch für Lebensmittel, Futtermittel oder für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren. Auf Geräten, die ausschließlich zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von Land- oder Forstwirten oder von sonstigen mit der Ausbringung beauftragten Personen verwendet werden, muß die Aufschrift „Auch für Gifte bestimmt'' deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.