Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zusätzliche Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe
§ 12. (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild oder Beipacktext) sind, wenn und insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:Paragraph 12, (1) Auf der gemäß der Chemikalienverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung (Kennzeichnungsschild oder Beipacktext) sind, wenn und insoweit dies auf Grund der Art oder Zusammensetzung des Giftes angezeigt ist, zusätzlich anzugeben:
konkrete Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall sowie sonstige Gegenmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen, die vom Verwender oder auch von nicht sachkundigen Hilfspersonen ergriffen werden können, und
das entsprechende Gegengift (Antidot), sofern ein solches nach der Art des Giftes bekannt ist, und
die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale.
(2)Absatz 2,Als Hinweise auf Maßnahmen der Ersten Hilfe sind je nach Art des Vergiftungsfalles Hinweise wie zB „Zum Erbrechen bringen'', „Kein Erbrechen auslösen'', „Reichlich Wasser zuführen'', „Reichlich Milch zuführen'', „Keinen Alkohol zuführen'', „Für frische Luft sorgen'', „Betroffene Hautstellen reichlich mit Wasser spülen'' und dergleichen zu verstehen.
Dokumentnummer
NOR12134948
Alte Dokumentnummer
N8198914759J