Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 14. Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere die auf den Verpackungen und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Paragraph 14, Wer Gifte verwendet, hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere die auf den Verpackungen und in Beipacktexten angegebenen Hinweise zu befolgen. Sachunkundige Hilfspersonen sind vom Erwerbsberechtigten ausdrücklich auf die zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
Dokumentnummer
NOR12134950
Alte Dokumentnummer
N8198914761J