Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.1990 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.199031.01.2001 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftbezugsbewilligung

Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (Paragraph 29, Absatz eins, ChemG) ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 ChemG) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen.

  1. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung
    1. Ziffer eins
      darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung und in Beipacktexten enthaltenen Hinweise für die Verwendung und schadlose Beseitigung des Giftes genau zu beachten sind, und
    2. Ziffer 2
      allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, die im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedenkliche Verwendung oder schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt. Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134938

Alte Dokumentnummer

N8198914749J