Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Giftbezugsbewilligung
§ 2. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (§ 29 Abs. 1 ChemG) ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 29 Abs. 2 bis 6 ChemG) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen.Paragraph 2, (1) Der Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (Paragraph 29, Absatz eins, ChemG) ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 ChemG) gegeben sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz gemäß den in den Anlagen 1 und 2 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) vorgesehenen Mustern auszustellen und darin den Tag des Ablaufes der Gültigkeit einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Giftbezugsbewilligung
darauf hinzuweisen, daß die in der Kennzeichnung und in Beipacktexten enthaltenen Hinweise für die Verwendung und schadlose Beseitigung des Giftes genau zu beachten sind, und
allfällige ergänzende Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, die im Hinblick auf eine für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedenkliche Verwendung oder schadlose Beseitigung des Giftes erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzung der Verläßlichkeit auch zu prüfen, ob der Antragsteller über Informationen und Kenntnisse über Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall verfügt. Erforderlichenfalls sind in der Giftbezugslizenz auch weitere Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Vergiftungsfall als Auflage vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12134938
Alte Dokumentnummer
N8198914749J