Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und den Försterdienst haben die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsgegenstände zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfungen ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 1 Abs. 2 Z 2) Bedacht zu nehmen. Paragraph 3, Die Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und den Försterdienst haben die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsgegenstände zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfungen ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12134925
Alte Dokumentnummer
N8198914736J