Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhaltenParagraph 4, (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten
und hat drei Themenstellungen aus den Prüfungsgegenständen Z 1 bis 15und hat drei Themenstellungen aus den Prüfungsgegenständen Ziffer eins bis 15
und eine Themenstellung aus den Prüfungsgegenständen Z 16 bis 23 der Anlage 1 zu umfassen, wobei eine sich aus der Art der Themenstellung ergebende Kombination von Prüfungsgegenständen zulässig ist. Jeder Prüfungskommissär hat Themenstellungen vorzubereiten. Auf Grund dieser hat der Vorsitzende unter Befassung des Prüfungssenates die Klausurthemen zu formulieren.und eine Themenstellung aus den Prüfungsgegenständen Ziffer 16 bis 23 der Anlage 1 zu umfassen, wobei eine sich aus der Art der Themenstellung ergebende Kombination von Prüfungsgegenständen zulässig ist. Jeder Prüfungskommissär hat Themenstellungen vorzubereiten. Auf Grund dieser hat der Vorsitzende unter Befassung des Prüfungssenates die Klausurthemen zu formulieren.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das jeweilige Klausurthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die Ausarbeitung eine bestimmte Zeit, die vier Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Sie ist unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) durchzuführen; die tägliche Prüfungsdauer darf acht Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat (Prüfling) unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils zugelassene Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(5)Absatz 5,Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten so anzuordnen, daß die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.
(6)Absatz 6,Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Klausurthemen untersagt.
(7)Absatz 7,Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen der Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfalle hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als negativ beurteilt.Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen der Absatz 4, oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfalle hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als negativ beurteilt.
(8)Absatz 8,Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unterlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 4 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unterlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Absatz 4 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
(9)Absatz 9,Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit nach ihrer Beendigung einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen. Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.
(10)Absatz 10,Der Prüfungskandidat hat seine schriftliche Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12134926
Alte Dokumentnummer
N8198914737J