Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die mündliche Prüfung ist sowohl im Wald als auch im geschlossenen Raum abzuhalten.Paragraph 5, (1) Die mündliche Prüfung ist sowohl im Wald als auch im geschlossenen Raum abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Dauer der mündlichen Prüfung im Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen Raum eineinhalb Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.
(4)Absatz 4,Wird die Prüfung in Form von Einzelprüfungen abgehalten, darf vom jeweiligen Prüfungskommissär zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.
(5)Absatz 5,Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, daß der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird, wobei insbesondere auf § 106 Abs. 1 oder § 107 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 Bedacht zu nehmen ist.Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, daß der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird, wobei insbesondere auf Paragraph 106, Absatz eins, oder Paragraph 107, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 Bedacht zu nehmen ist.
Dokumentnummer
NOR12134927
Alte Dokumentnummer
N8198914738J