Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1989 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.198931.03.2003 BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 221/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 5, (1) Die mündliche Prüfung ist sowohl im Wald als auch im geschlossenen Raum abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Dauer der mündlichen Prüfung im Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen Raum eineinhalb Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.
  3. Absatz 4,Wird die Prüfung in Form von Einzelprüfungen abgehalten, darf vom jeweiligen Prüfungskommissär zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, daß der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird, wobei insbesondere auf Paragraph 106, Absatz eins, oder Paragraph 107, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 Bedacht zu nehmen ist.

Gesetzesnummer

10010580

Dokumentnummer

NOR12134927

Alte Dokumentnummer

N8198914738J