Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.06.1989 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.198931.03.2003 BGBl. Nr. 221/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 221/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 7, (1) Prüfungskandidaten, die während der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten oder an der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu behandeln, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.

  1. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat nach Abschluß der schriftlichen Prüfung an der Ablegung der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben verhindert oder tritt er von der Prüfung zurück, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

Gesetzesnummer

10010580

Dokumentnummer

NOR12134929

Alte Dokumentnummer

N8198914740J