Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. (1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muß vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.Paragraph 8, (1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muß vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen, wobei die negativ beurteilten Prüfungsgegenstände anzuführen sind.
Dokumentnummer
NOR12134930
Alte Dokumentnummer
N8198914741J