Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Prüfungskandidaten, die während der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten oder an der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu behandeln, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.Paragraph 7, (1) Prüfungskandidaten, die während der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten oder an der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu behandeln, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(2)Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat nach Abschluß der schriftlichen Prüfung an der Ablegung der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben verhindert oder tritt er von der Prüfung zurück, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
Dokumentnummer
NOR12134929
Alte Dokumentnummer
N8198914740J