Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Staatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 202/2003Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 108 Abs. 4, vierter und fünfter Satz des Forstgesetzes 1975) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über die bestandene ganze Prüfung der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde. Paragraph 9, Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (Paragraph 108, Absatz 4,, vierter und fünfter Satz des Forstgesetzes 1975) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über die bestandene ganze Prüfung der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.
Dokumentnummer
NOR12134931
Alte Dokumentnummer
N8198914742J